Satzung des Sportvereins
Blau - Weiß Kaifenheim
Zuletzt geändert im Mai 1996
§ 1 Name, Sitz und Zweck
- Der am 15.09.1948 in Kaifenheim gegründete Sportverein führt, nach seiner Wiedergründung am 28. November 1975, den Namen SV BLAU - WEISS KAIFENHEIM e. V.. Der Verein hat seinen Sitz in 56761 Kaifenheim (Vereinsanschrift) und ist Mitglied des Sportbundes Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein SV Blau Weiß Kaifenheim soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateursports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
- Der Verein hat aktive und inaktive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
- Aktive Mitglieder können alle werden, die am Spielbetrieb teilnehmen.
- Inaktive Mitglieder können alle werden, die die sportlichen Belange vertreten sowie die Vereins- und Verbandsarbeit fördern und unterstützen.
- Persönlichkeiten, die sich auf sportlicher Ebene gegenüber dem Verein besondere Verdienste erworben haben können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind in gleicher Weise stimmberechtigt.
§ 3 Beiträge
- Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind halbjährlich im voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Beitritt, Austritt, Ausschluß
- Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
- Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen. Sie muß schriftlich an den Vorstand erfolgen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Wer seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt oder die Interessen des Vereins schädigt oder länger als sechs Monate beitragssäumig wird kann durch Beschluß einer Zweidrittel (2/3) Mehrheit des Vorstandes ausgeschlossen werden.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an.
- Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt oder
- ein Viertel (1/4) der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kaisersesch. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 14 Tagen liegen.
- Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist folgende Tagesordnung mitzuteilen:
- Bericht des Vorstandes
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen (soweit erforderlich)
- Beschlußfassung über vorliegende Anträge
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr
- Wahl der Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln (2/3) der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn sie vor Beginn der Versammlung dem Vorstand vorliegen und die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel (2/3) Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
- Die Wahl des Vorstandes hat grundsätzlich geheim zu erfolgen. Dies geschieht mittels Stimmzettel wobei eine Wiederwahl zulässig ist. Der Vorstand wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
- Alle Spiele der Freizeit- und Hobbymannschaften (Thekenmannschaften) sind genehmigungspflichtig.
§ 7 Vorstand
- Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- 1. Kassierer
- 1. Geschäftsführer
- Der 1. und der 2. Vorsitzende sind im Sinne des § 26 BGB Vorstand. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn die Hälfte (1/2) der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 8 Erweiterter Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem Vorstand (siehe § 7 Ziff. 1)
- den Stellvertretern (2. Kassierer und 2. Geschäftsführer)
- drei Beisitzern
Dieser wird in der Regel nur in besonderen Fällen in Tätigkeit treten, wobei er jedoch die Überwachung aller Aufgaben, die mit den im Verein ausgeübten Sportarten zusammenhängen, mit verantwortet. Darunter fallen auch:
- Bewilligung von höheren Ausgaben
- alle Entscheidungen bei dem die Gesamtinteressen besonders berührt werden.
- Die Jugendleiter werden in Jugendversammlungen gewählt. Diese werden vom Vorstand einberufen. Anträge sollen vom Spielführer der einzelnen Jugendgruppen in Verbindung mit dem Jugendbetreuer dem Vorstand unterbreitet werden.
§ 9 Maßregelungen
- Mitglieder, die gegen die Satzungen, Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungen verstoßen, können mit Maßnahmen wie:
- Verweis
- ein zeitlich begrenztes Verbot am Spielbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins
- mit Geldstrafen von DM 10,-- bis DM 200,--
- mit Regressansprüchen
belegt werden.
§ 10 Protokollierung der Beschlüsse
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Wahlen
- Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Kassenprüfung
- Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt Auflösung des Vereins stehen.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln (3/4) aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
- von Zweidritteln (2/3) der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln (3/4) der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Kaifenheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

